Architektur- und Ingenieurbüros
In Belgien gibt es vorwiegend kleine Architekturbüros mit wenigen Angestellten. 85% der Architekturbüros werden ausschließlich von einem Architekten geleitet, im Durchschnitt haben diese Architekturbüros lediglich 1,8 Mitarbeiter. Architekturbüros mit mehreren Partnern sind mit einem Anteil von 15% am Markt vertreten und arbeiten durchschnittlich mit sieben Angestellten. Größere Büros mit mehr als von 30 Mitarbeitern sind in Belgien seltener anzutreffen.
Tab. 1: Architekten in Belgien 1
Bei Großprojekten bearbeiten Architekturbüros ggf. in einer Société das Projekt, allerdings ist für Architekten eine Partnerschaftsgesellschaft nur in Form einer Société Civil erlaubt. Sie dürfen nicht als gewerbliche Gesellschaft - Société Commerciale Architektenleistungen anbieten. Folgende Gesellschaftsformen sind durch die Recommandation relative à l´exercice de la profession d´architecte dans le cadre d´une société ou d´une association du 28 novembre 1997 möglich:
- Société professionnelle d'architectes
- Société multiprofessionnelle d'architectes
- Association professionnelle d'architectes
- Association multiprofessionnelle d'architectes
- Association momentanée
- Société de moyens et association de moyens
Abb. 2: Auftrags- und Honorarverteilung der belgischen Büros 2
Die Beauftragung eines Architekten ist zwingend vorgeschrieben und bis auf wenige Ausnahmen ist für alle Projekte ebenfalls eine Baugenehmigung erforderlich. Dies gilt sowohl für statische Veränderungen des Gebäudes als auch für Renovierungsarbeiten und sonstige Umbaumaßnahmen, die das Aussehen oder das Volumen des Objektes betreffen. Der Architekt trägt die Verantwortung für die technisch einwandfreie Planung, da der Baugenehmigungsantrag lediglich auf Abmessungen und städtebauliche Konformität (mit Ausnahme von Brand- und Wärmeschutz) überprüft wird. Die Architekten in Belgien haben ähnlich wie in Deutschland weitreichendere Befugnisse erhalten, um den Kontrollaufwand des Bauamtes zu reduzieren. Jedem Bauantrag muss eine von der Kammer abgezeichnete Einverständniserklärung beigefügt werden. Im Règlement de Déontologie sind die Tätigkeiten des Architekten in Leistungsphasen eingeteilt:
Tab. 2: Die belgischen Leistungsphasen im Überblick 3
Der Beruf „Architekt“ in Belgien
In Belgien ist die Mitgliedschaft in den regionalen Architektenkammern NROA (Ordre des Architectes, Nationale Raad van de Orde van Architecten) zur Berufsausübung Pflicht 4. Voraussetzung, um in Belgien den Titel Architecte führen zu können, ist ein mindestens fünfjähriges Hochschulstudium und eine zweijährige praktische Mitarbeit in einem Architekturbüro 5. Seit der Gründung der Kammer im Jahr 1963 durch das Kammergesetz (Loi du 26 juin 1963 créant un Ordre des Architectes) 6 unterliegen alle auf dem Gebiet der Architektur tätigen Mitglieder im Ordre des Architectes einem weitreichenden und verpflichtenden Berufs- und Verhaltenscodex sowie zusätzlichen Empfehlungen der Kammer 7. Die Provinzräte der Kammern sind verpflichtet, sämtlichen Beschwerden nachzugehen, und können Bestrafungen von Verwarnungen bis Lizenzentzug aussprechen. Neben dem Kammergesetz gibt es noch eine Reihe weiterer gesetzlicher Regelungen, die durch die Königlichen Dekrete legitimiert wurden und dem Ordre des Architectes weitreichende Befugnis geben (s. Tab. 3).
Tab. 3: Gesetzliche Grundlagen der Berufsausübung in Belgien 8
Das belgische Architektengesetz vom 20. Februar 1939 9 (ergänzt durch die Königlichen Dekrete vom 06. Juni 1990 und vom 29. März 1995) regelt den Titel- und Berufsschutz. Bei allen Bau-, Renovierungs- und Rekonstruktionsprojekten, die die Erteilung einer Baugenehmigung erfordern, muss ein Architekt zur Erarbeitung der Baupläne und zur Kontrolle der Ausführung der Arbeiten hinzugezogen werden 10. Ingenieure sind berechtigt, die Architektentätigkeiten auszuüben, wenn sie über eine entsprechende Qualifikation im Bereich Architektur/Hochbau verfügen.
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Quellen:
1 Vgl. Welter, T., Architekten in Europa 2000 - COAC, Bundesarchitektenkammer, Berlin, Stand 06.April 2001,
http://www.bundesarchitektenkammer.de/778.php3, 21.07.02 und
2 Vgl. Kettelaer J.H., Der Berufstand der Architekten in Belgien, Deutsches Architektenblatt, DAB 7/1995
3 Vgl. Les domaines[…]de l´architecte, OA, http://www.ordredesarchitectes.be/fr/home-fr.htm, 21.05.04
4 Vgl. F.M. Meijer/H.J. Visscher/L. Sheridan, Building Regulations in Europe, Part 1, Delft 2002 S. 17.
5 Vgl. S. Buchinger, Freie Berufe – Regulierungssysteme, Wien 1999 S. 161.
6 Volltext unter http://www.ordredesarchitectes.be/fr/texts/loi_du_26_juin_1963.htm#art_02, 21.05.04
7 Vgl. recommandations, http://www.ordredesarchitectes.be/fr/texts/reglement_de_deontologie.htm, 21.05.04
8 Volltexte abrufbar unter http://www.ordredesarchitectes.be/fr/home-fr.htm, 21.05.04
9 Vgl. Gesetz vom 20 Februar 1939 - Sur la protection du titre et de la profession d'architecte, Titelschutzgesetz,
OA, http://www.ordredesarchitectes.be/fr/texts/loi_du_20_fevrier_1939.htm#art_4, 21.05.04
10 Vgl. J.H. Ketelaer, Der Berufsstand der Architekten in Belgien, Deutsches Architektenblatt 07/1995