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Baurecht

In Belgien sind die Regionen für die Regelungen im Baurecht zuständig. Die Grundlagen dazu liegen in den Art. 1792 und 2270 des Code Napoléon, im Loi Breyne vom 09.07.19711  über den Erwerb und den Bau von Wohnungen und in der Königlichen Verordnung vom 21.10.1971 . Eine Reform des Baurechts nach französischem Vorbild wurde in Belgien nicht durchgeführt2.  Einige Ministerien auf nationaler Ebene haben Gebäudevorschriften (z.B. Arbeitssicherheit, Brandschutz, elektrische und sanitäre Installationen) erlassen3. Das Raumordnungs- und Städtebaugesetz (Ruimtelijke Ordening en de Stedebouw/ Loi Organique de l´Aménagement du Territoire et l´Urbanisme, 1962) überträgt den drei Regionen das Recht, auf ihrem Gebiet ohne nationale Einflussnahme Baugesetzgebung auszuüben4. So existieren jeweils eigene Dekrete (decrees) und Verordnungen (ordonnances), die regional verschiedene Genehmigungsverfahren vorgeben5. Die Umsetzung in den Regionen lauten:


- Für die Region Wallonien: CWATUP - Code wallon d’aménagement du territoire, d’urbanisme et du patrimoine
- Für die Region Brüssel:  Der Sektorplan wird durch den Entwicklungsplan PRD (Plan Régional de Dévelopement), den regionalen Zonenplan PRAS (Plan Régional pour l’Affectation des Sol) und die Réglement Régional d’Urbanisme ersetzt.
-  Für Flandern: seit Mai 2000 existiert ein eigenes Gesetz zur Regelung der Stadtplanung6.


Auch einige Städte wie z. B. Brüssel geben eigene Zusatzvorschriften heraus. Das Land wurde im Zusammenhang mit der Dezentralisierung im Jahre 1988 in 48 Sektoren (gewestplannen-plans de secteur) aufgeteilt, die auf lokaler Ebene in allgemeinen und speziellen Stadtentwicklungsplänen (algemene en bijzondere plannen van aanleg - plans particuliers d’aménagement) umgesetzt werden7.
Geplante Bauvorhaben müssen sich entweder innerhalb eines festgesetzten Bebauungsplans oder eines Sektorenplans/Flächennutzungsplans befinden und mit diesen übereinstimmen. Eine planungsrechtliche Genehmigung ist grundsätzlich erforderlich. Da es in Belgien nur kleine Teilbereiche mit einem detaillierten Bebauungsplan gibt und die Struktur- bzw. Flächennutzungspläne der Gemeinden keine Kriterien für die bauliche Nutzung festlegen, werden die meisten Anträge von den regionalen Bauaufsichtsbehörden entschieden. Bei denkmalgeschützten Gebieten oder Bauten muss ebenfalls die zuständige Denkmalschutzbehörde zustimmen. Baugenehmigungen werden in der Regel nur auf Wärme- und Brandschutz, Gebäudeabmessungen und städtebauliche Aspekte hin überprüft und den Architekten werden alle anderen Verantwortlichkeiten auferlegt. Bei der Erteilung einer Baugenehmigung spielen weder Ästhetik noch statische Berechnungen des Gebäudes eine Rolle, so sind  auch keine behördlichen Inspektionen während der Bauphase vorgesehen. Eine behördliche Endabnahme wird nur bei öffentlich zugänglichen Gebäuden durchgeführt. Hier kommen private Baukontrollfirmen wie das Büro für technische Kontrolle der Bausicherheit SECO (Bureau de controle technique pour la Securité de la Construction) zum Einsatz8.

 

Beispiel belgischer Gewestplannen 

Abb. 3: Beispiel belgischer Gewestplannen Limburg9


Für technische Vorschriften und Normen ist in Belgien das Belgische Instituut voor Normalisatie – BIN (französisch: Institut belge de normalisation — IBN) zuständig10, das seine nationale Normung verstärkt auf die internationale Ebene ausrichtet. Belgische Normen sind als unverbindliche Empfehlungen zu verstehen, die erst durch staatliche Rezeptionsakte rechtliche Verbindlichkeit erlangen (Ende 1995 waren dies ca. 1 % der technischen Normen)11.

 

 

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Quellen:

 1         Originaltext unter http://www.virtualhome.be/jur/jur_breyne.htm, 03.06.04
 2         Vgl. Ax et al., http://www.ifbau.de/downloads/ProfessorAxSkript1.pdf, 27.05.04
 3         Vgl. F.M. Meijer/H.J. Visscher, Building Regulations in Europe, Part 1, Delft 2002 S. 7f.
 4         Vgl. G. Schmidt-Eichstaedt, Bauleitplanung und Baugenehmigung in der Europäischen Union, Köln 1995 S. 26
 5         Vgl. EU-Compendium Belgium, Bd. 28 B, Luxemburg 2000 S. 23
 6         Vgl. F.M. Meijer/H.J. Visscher, Building Regulations in Europe, Part 1, Delft 2002 S. 6
 7         Vgl. EU-Compendium Belgium, Bd. 28 B, Luxemburg 2000 S. 77f.
 8         Vgl. F.M. Meijer/H.J. Visscher, Building Regulations in Europe, Part 1, Delft 2002 S. 8, 14 ff.
 9         Quelle: EU-Compendium Belgium, Bd. 28 B, Luxemburg 2000 S. 198
 10        Internet-Auftritt unter http://www.bin.be, 03.06.04
 11        Vgl. T. Zubke-von Thünen, Technische Normung in Europa, Berlin 1999 S. 600ff.