Berufliche Anerkennung
Um in Griechenland unabhängig arbeiten zu können, müssen Architekten aus einem anderen EU-Mitgliedstaat neben der Qualifikation nach Architektenrichtlinie ausreichende griechische Sprachkenntnisse in einer Prüfung bei der griechischen Architektenkammer TCG nachweisen1. Als Dokumente sind der Nachweis einer Architektenausbildung durch ein offizielles Diplom, ein Nationalitätennachweis, ein polizeiliches Führungszeugnis und der Nachweis einer rechtlich einwandfreien Berufspraxis im Herkunftsland bei der Kammer einzureichen2. Dabei fallen Gebühren für die beglaubigte Übersetzung und die Anerkennung des Diploms, sowie für die obligatorische Mitgliedschaft in der griechischen Architektenkammer an. Ebenso muss im Falle einer Niederlassung eine Erlaubnis bei der Kammer eingeholt werden. Folgende Rechtsvorschriften sind für die Umsetzung der Architektenrichtlinie zuständig (französische Übersetzung):
- Décret présidentiel n° 107 du 22/03/1993 ref: FEK A n° 49 du 07/04/1993, page 483
- Rectificatif au Décret présidentiel n° 107 du 22/03/1993 ref: FEK A n° 76 du 24/05/1993, page 861
- Notification ministérielle n° D11/159/8 du 05/05/1994
- Décision ministérielle n° D17/36/4/FN350 du 16/03/1994 ref: FEK B du 30/03/1994, page 1734
- Décret présidentiel n° 272 ref: FEK n° 224 du 17/10/2000
Quellen:
1 Vgl. DBZ Junge Architekten, http://www.baunetz.de/sixcms_4/sixcms/detail.php?object_id=38&area_id=1655&id=115864, 22.05.04
2 Vgl. Berufsausübungsbedingungen in Griechenland, http://www.ixpos.de/laender_und_branchen/Griechenland.html, 04.09.03 und http://europa.eu.int/scadplus/citizens/de/el/1079845.htm