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Baurecht

Artikel 24 der Verfassung von 1975 verpflichtet den Staat zum Schutz der physischen und kulturellen Umwelt, der Stadtentwicklung und der Kontrolle der räumlichen Landesstruktur1. Die griechische Baugesetzgebung wird grundsätzlich auf nationaler Ebene erarbeitet, daher gibt es keine regionalen Variationen in der Stadt- und Raumplanungslegislative. Das bestehende System der Regulierungsinstrumente wird aufgrund seiner zahlreichen und im Detail oft widersprüchlichen Vorgaben von Experten als kompliziert bis chaotisch eingestuft2. Die Gesetzgebung sieht eine Vielzahl von Planungsarten auf nationaler, regionaler, präfekturaler und lokaler Ebene vor, von denen allerdings nur wenige tatsächlich genutzt und umgesetzt werden. Benutzt werden der nationale Plan des YPECHODE, der als einziger vom Parlament ratifiziert wird, die 1976 eingeführten regionalen Raumpläne (chorotaxika schedia) und der Städteplan (schedio poleos), der in Verbindung mit technischen Bauvorschriften und dem Lokalen Detailplan (poleodomiki meleti) für die Erteilung von Baugenehmigungen wichtig ist.3
Die wichtigste Grundlage des griechischen Baurechts stellt die allgemeine Bauordnung (Genikos Oikodomikos Kanonismos) mit ihren Vorschriften über die Erteilung von Baugenehmigungen dar, das im Gesetz Nr. 1577/1985 mit Modifikationen in den Gesetzen 1647/1986 und 1772/1988 niedergelegt ist. Ein spezielles Präsidentialdekret mit landesweiter Gültigkeit regelt das Bauen in Gebieten ohne Flächenplan. Bei der Baugenehmigung (oikodomiki adeia)4  wird zwischen den Genehmigungsverfahren für öffentliche und denen für private Bauvorhaben unterschieden. Bauanträge zu privaten Bauvorhaben werden bei der Stadt bzw. Präfekturverwaltung eingereicht. Bei Bauanträgen für öffentliche Bauvorhaben ist ein mehrstufiges Verfahren vorgesehen, bei dem mehrere öffentliche Träger beteiligt werden. Werden die Vorgaben eines offiziellen Bebauungsplans (poleodomiki meleti) eingehalten, ist die Baugenehmigung obligatorisch. Bei im Zusammenhang bebauten Gebieten wird ein Bauantrag in aller Regel dann genehmigt, wenn sich das geplante Vorhaben in die vorhandene Bebauungsstruktur einfügt. Im Außenbereich kann grundsätzlich nur gebaut werden, wenn die Grundstücksgröße über 400 m² liegt.5 

 


Abb. 1: Ablauf des Baugenehmigungsverfahrens in Griechenland 6

Die griechische Normung ist seit dem Gesetz Nr. 372 vom Juni 1976 in der Hand der Hellenistischen Organisation für Normung ELOT (Ellinikos Organismos Typopoiisis)7, die ein offizielles Verzeichnis nationaler, europäischer und internationaler Normen führt und Normenkonformitätszeichen und  zertifikate für Erzeugnisse und Qualitätssicherungssysteme für Unternehmen herausgibt. Griechische Normen sind im Grundsatz als Empfehlungen zu verstehen, sofern sie nicht vom Industrieministerium für allgemeinverbindlich erklärt werden (1995 ca. 0,4 % aller hellenistischen Normen).8


Quellen:

1Vgl. EU-Compendium Greece, Bd. 28 G, Luxembourg 2000 S. 22
2Vgl. EU-Compendium Greece, Bd. 28 G, Luxembourg 2000 S. 21, 23
3Vgl. EU-Compendium Greece, Bd. 28 G, Luxembourg 2000 S. 21f.
4Vgl. G. Schmidt-Eichstaedt, Bauleitplanung und Baugenehmigung in der Europäischen Union, Köln 1995 S. 106ff.
5Vgl. EU-Compendium Greece, Bd. 28 G, Luxembourg 2000 S. 66
6Quelle: EU-Compendium Greece, Bd. 28 G, Luxembourg 2000 S. 63
7Internet-Auftritt unter http://www.elot.gr, 03.06.04
8Vgl. T. Zubke-von Thünen, Technische Normung in Europa, Berlin 1999 S. 604ff.