..
Suche
Hinweise zum Einsatz der Google Suche
Personensuchezur unisono Personensuche
Veranstaltungssuchezur unisono Veranstaltungssuche
Katalog plus

Baurecht

In Italien basiert die Stadt- und Raumplanung auf dem Gesetz Nr. 1150 aus dem Jahre 1942, das im Laufe der Jahre durch zahlreiche Ergänzungen erweitert wurde. Erweiterungen sind u.a. das Gesetz 457/1987 zur Klassifizierung und Regulierung städtebaulicher Erneuerungsmaßnahmen, die Gesetze 431/1985 und 183/1989 zum Themenkreis des Umweltschutzes sowie die Gesetze 179/1991 und 493/1993 zur Flexibilisierung des Planungsvorgangs durch Kooperation des öffentlichen mit dem privaten Sektor.
 
Abb. 1: Beispiel italienischer Piano Regolatore Generale Turin

Es gibt keine landesweit einheitliche Bauordnung , jede Provinz hat ihre eigenen Stadtplanungsgesetze sowie Landesentwicklungs- und Raumordnungspläne - Piano provinciale di sviluppo e coordinamento territoriale. Die Kommunen entwickeln aufgrund des Piano provinciale ihre kommunalen Bauleitpläne - Piano urbanistico comunale bzw. den örtlichen Generalplan (Piano regolatore Generale — PRG) und die zugehörigen Bauvorschriften (Regolamento Edilizio). Aufgrund der teilweise undurchsichtigen Wechselbeziehungen einzelner hierarchischer Planungsebenen und unterschiedlich detailliert ausgearbeiteter Planungsstufen werden seit einiger Zeit vereinfachte Verfahren diskutiert bzw. erprobt.
Außer bei kleineren Bauerhaltungsmaßnahmen und Arbeiten im Inneren von Gebäuden muss grundsätzlich eine planungsrechtliche Genehmigung (concessione edilizia) eingeholt werden.
Zu Beginn einer Planungsleistung beantragt der Architekt oder Ingenieur eine drei Jahre gültige Planungsgenehmigung für das entsprechende Projekt . Der in dieser Zeit gestellte Bauantrag wird auf kommunaler Ebene geprüft.  Die Bauüberwachung wird durch die lokale Baubehörde durchgeführt.
Für das Bauen sind die technischen Standards (Norme Techniche di Attuazione) und für die Planung die Norme Piano di Lottizzazione zu beachten. In Italien ist das Normenwerk zur Regelung von Planung, Durch- und Geschäftsführung von Bauprojekten durch Widersprüche und Absurditäten geprägt, so dass unbeabsichtigtes Fehlverhalten so gut wie unausweichlich ist . Zuständig für die Normung in Italien sind das Italienische Komitee für Elektrotechnik CEI (Comitato Elettrotecnico Italiano) und das Italienische Institut für Normung UNI (Ente Nazionale Italiano di Unificatione) , die eng mit dem nationalen Forschungsrat Consiglio Nazionale delle Ricerche (CNR) zusammenarbeiten. Italienische Normen sind grundsätzlich als Empfehlung zu verstehen, solange sie nicht in Gesetzen oder Rechtsverordnungen repliziert werden (Ende 1995 ca. 5 %).

 


Quellen:
Vgl. EU-Compendium Italy, Bd. 28 I, Luxembourg 2000 S. 17f.
Quelle: EU-Compendium Italy, Bd. 28 I, Luxembourg 2000 S. 147
vgl. Landesgesetz, Stadt -Bozen, http://www.comune.bolzano.it/urbanistica/norme/LR97LG13/contents.html, 03.06.04
Vgl. EU-Compendium Italy, Bd. 28 I, Luxembourg 2000 S. 26
Vgl. G. Schmidt-Eichstaedt, Bauleitplanung und Baugenehmigung in der Europäischen Union, Köln 1995 S. 112ff.
vgl. Survey of Planning Procurement Proced., Hanscomb, http://www.hanscombglobal.com/hmrfeb1998.htm, 01.07.02
vgl. Baukonzession, Stadt Bozen, http://www.comune.bolzano.it/wincity/321169B3_de.html, 02.07.03
Vgl. L.G. Moore, Die Berufsvertretung der Architekten in Italien, Deutsches Architektenblatt 05/1995 und
vgl. Vgl. C.F. Kusch, Architekt ohne Grenzen, Teil 9: Italien, Deutsches Architektenblatt 08/2002
Internet-Auftritt unter http://www.uni.com/it, 03.06.04
Vgl. T. Zubke-von Thünen, Technische Normung in Europa, Berlin 1999 S. 607ff.