Vertragsrecht
Das italienische Baurecht und speziell auch das Vertragsrecht werden durch die Paragraphen 1665 bis 1677 des Zivilgesetzbuchs geregelt.1
In Italien werden Bauverträge nach Artikel 1665-1677 des Zivilgesetzbuches geschlossen. Die Abnahme muss innerhalb einer gesetzlichen Frist von 14 Monaten erfolgen. Ihr geht eine Prüfung des Werkes voraus. Bestehen Vorbehalte, beginnt eine sechsmonatige Garantiefrist, nach deren Ablauf die Abnahme zu erfolgen hat. Die Abnahme kann stillschweigend oder ausdrücklich, mit oder ohne Vorbehalte durch eine unabhängige Person in Anwesenheit der Vertragsparteien durchgeführt werden und ist schriftlich niederzulegen. Der Unternehmer muss bei der Abnahme festgestellte Mängel in einem angemessenen Zeitraum beheben. Danach erfolgt ein erneutes Abnahmeverfahren. Die Abnahme befreit den Unternehmer nach Art. 1667 von der weiteren Haftung für offensichtliche, nicht vorbehaltene Mängel.
Quellen:
1Vgl. Ax et al., http://www.ifbau.de/downloads/ProfessorAxSkript1.pdf , 29.09.03 S. 11