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Haftung / Versicherung

In Luxemburg basieren Verträge im Baubereich auf dem Code Napoléon, Artikel 1601, 1646, 1792 und 2270, und dem Gesetz über den Kauf noch zu erstellender Gebäude und über die Haftung bei Konstruktionsfehlern vom 28.12.1976. Öffentliche Verträge werden auf Grundlage des Gesetzes vom 4.4.1974 und der großherzoglichen Verordnung vom 6.11.1974 geschlossen. Es existiert in Luxemburg keine einheitliche, gesetzliche Definition der Abnahme. Im Allgemeinen wird sie jedoch schriftlich und in Anwesenheit der Vertragsparteien vollzogen. Man unterscheidet zwischen der vorläufigen und der endgültigen Abnahme. Im Rahmen der vorläufigen Abnahme werden die Mängel festgestellt und dem Unternehmer wird eine Frist für deren Behebung genannt. Durch die provisorische Abnahme kann der Bauherr das Gebäude in Besitz nehmen1. Die endgültige Abnahme erfolgt dann innerhalb eines Jahres nach der vorläufigen Abnahme. Wird das Werk vorbehaltlos abgenommen, sind Bauunternehmer oder Architekt von ihren vertraglichen Verpflichtungen entbunden und es beginnt die gesetzliche Gewährleistungspflicht von zwei Jahren auf Konstruktionsfehler geringeren Ausmaßes. Eine zehnjährige Gewährleistungszeit gilt für schwerwiegende Konstruktionsfehler und Schäden, welche die Stabilität oder die Gebrauchsfähigkeit des Bauwerks beeinträchtigen2 .
Generell gibt es in Luxemburg nach Art. 6 des Gesetzes vom 13.12.1989 eine obligatorische Versicherungspflicht für Architekten und Planungsbüros. Sie umfasst alle Haftungsvarianten wie Berufshaftpflicht, strafrechtliche Haftung und Haftung aus unerlaubter, ohne Vorsatz erfolgter Handlung, vertragliche Haftung und die 10-Jahres-Haftung. 3


Quellen:
1Vgl. Schwarz, Das Bauvertragsrecht der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, III. Luxemburg, http://www.weltrecht.de/autoren/texte/veroeffentlichungen/sw_bauvertragsrecht.htm, 20.04.02
2Vgl. P. Hurt, Architekten und beratende Ingenieure im Großherzogtum Luxemburg, Deutsches Architektenblatt 04/1996
2Vgl. P. Hurt, Architekten und beratende Ingenieure im Großherzogtum Luxemburg, Deutsches Architektenblatt 04/96 S. 646 ff. und Einschreibungsinformationen der Kammer unter http://www.oai.lu/content/oai/oai_inscription, 22.05.04