Berufliche Anerkennung
Um in den Niederlanden selbstständig arbeiten zu können, müssen sich Architekten aus anderen EU-Staaten beim Architektenregister (Stichting Bureau Archtitectenregister) eintragen1. Die vorzulegenden Dokumente (darunter ein anerkanntes Diplom der Architektur nach Architektenrichtlinie 84/385) müssen übersetzt und beglaubigt sein. Das Niederlassungsrecht sowie das Dienstleistungsrecht sind generell in den Niederlanden frei, allerdings ist eine Eintragung ins niederländische Handelsregister vorzunehmen2. Öffentliche Auftraggeber beauftragen in der Regel fast nur Architekten, die im Architektenregister eingetragen sind3.
Wird eine freiwillige Mitgliedschaft im BNA gewünscht, müssen zusätzliche Anforderungen erfüllt werden, die sich jedoch nicht von denen an niederländische Architekten gestellten Anforderungen unterscheiden.4
Folgende Rechtsvorschriften sind für die Umsetzung der Architektenrichtlinie zuständig:
- Koninklijk Besluit, Staatsblad nr 347 van 1987
- Ministeriële Beschikking, Staatscourant nr 190 van 1988
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Quellen:1 nähere Infromationen unter http://www.architectenregister.nl/sba.php?p=7, 23.05.04
2 Vgl. B. Visser, Architekten in den Niederlanden, Die Position des Architekten, Deutsches Architektenblatt 05/1996
3 Vgl. P. van Assche, Architekten ohne Grenzen, Teil 12: Benelux-Länder, Deutsches Architektenblatt 02/2003
4 nähere Informationen unter http://www.bna.nl/home/Welkom_bij_de.BNA, 23.05.04