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Berufliche Anerkennung

Für eine unabhängige Arbeit als Architekt in Österreich müssen Bürger aus EU-Mitgliedstaaten oder GATS-Ländern1  eine nach Architektenrichtlinie 85/384 oder österreichischer EWR-Architektenverordnung (BGBl. 694/1995) anerkannte Qualifikation nachweisen. Zusätzlich zu beglaubigten Zeugnissen werden ein Nachweis über eine dreijährige Berufspraxis im Herkunftsland, ein polizeiliches Führungszeugnis und eine Solvenzbescheinigung (rückwirkend auf fünf Jahre) gefordert. Bei temporären, projektbezogenen grenzüberschreitenden Dienstleistungen ist bei der regional zuständigen Kammer lediglich eine Dienstleistungsanzeige gem. RL 85/384 und 89/48/EWG einzubringen2. Für eine Niederlassung ist die Vollmitgliedschaft in der Kammer notwendig. Es muss ein Niederlassungsantrag  für die österreichische Berufsberechtigung als Architekt oder Ingenieurkonsulent (gem. EWR-ArchV4 , BGBl. 694/1995) an eine österreichischen Kammer gestellt werden. Die Berufsausübung ist insoweit geschützt, dass ohne eine berechtigte Dienstleistungsanzeige bzw. ein abgeschlossenes Niederlassungsverfahren3 es EU-Bürgern nicht erlaubt ist, Planungsleistungen in Österreich zu erbringen5.  
Folgende Rechtsvorschriften sind neben EWR-ArchV, BGBl. 694/1995 für die Umsetzung der Architektenrichtlinie zuständig:
-    Bundesgesetz vom 04/03/1994 über Ziviltechniker (Ziviltechnikergesetz 1993 - ZTG) sowie Änderung der Gewerbeordnung 1973 ref: Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Nr. 156/1994
-    Gewerbeordnung 1973 ref: Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Nr. 23/1993
-    Verordnung: EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung- EWR-Ing-KonsV ref: Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Nr. 694/1995 Ausgegeben am 20/10/1995
-    Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 und das Firmenbuchgesetz geändert werden (Gewerberechtsnovelle 1996) ref: Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich, Nr. 10/1997 ausgegeben am 10/01/1997
-    Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994, das Berufsausbildungsgesetz, das Konsumentenschutzgesetz, das Neugründungs-Förderungsgesetz und das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz geändert werden ref: BGBl. für die Republik Österreich n° 111 du 23/07/2002 p. 1137

 


Quellen:
1Vgl. http://www.gats.de, 26.05.04:  GATS (General Agreement on Trade in Services/ Allgemeines Abkommen über Handel mit Dienstleistungen) ist ein Abkommen der Mitgliedstaaten der WTO zur Liberalisierung des Dienstleistungssektors, wobei dieser nahezu uneingeschränkt dem freien Wettbewerb geöffnet wird.
2Erforderliche Hinweise und Anträge zu ehalten unter http://www.arching.at/wien/newcomer/8_europa, 26.05.04
3Download unter http://www.arching.at/wien/newcomer/8_europa/nied_arch_pdf, 26.05.04
4Vgl. http://www.aikammer.org/bilder/ewr-architektenverordnung.pdf, 22.09.03:  Die EWR- Architektenverordnung besagt, dass Bürger eines Landes, das dem Abkommen über dem europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehört, zur projektbezogenen Erbringung einer Dienstleistung und zur Niederlassung auf dem Gebiet der Architektur befugt sind, soweit sie die Auflagen des Ziviltechnikergesetzes 1993 erfüllen.
5Vgl. http://www.arching.at/wien/newcomer/8_europa, 26.05.04