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Architektur- und Ingenieurbüros

Größenstruktur in österreichischen Architekturbüros 2003

Abb. 1: Größenstruktur in österreichischen Architekturbüros 2003 1

 

 

Die Struktur des Kammerwesens in Österreich sieht keine strikte Trennung von Ingenieuren und Architekten vor. Diese werden auf Bundesebene vertreten durch die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten (BAIK), die sich in vier Länderkammern mit Sitz in Wien, Graz, Innsbruck und Linz unterteilt1. Innerhalb der Kammern existiert eine Sektionsaufteilung für Architekten bzw. Ingenieurkonsulenten. Die BAIK, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, ist die einzige gesetzlich eingerichtete Vertretung für den Berufsstand in Österreich2. Die Kammer kann zur Einhaltung der Berufs- und Standesvorschriften3  ihrer Mitglieder Disziplinarmaßnahmen bis hin zur Entziehung der Befugnis zum Ziviltechniker ergreifen. Die Mitgliedschaft ist obligatorisch und beinhaltet einen Pensions- und einen Sterbekassenfond4. Die Kammer vermittelt zwischen dem Ziviltechniker und den gesellschaftlichen sowie politischen Institutionen und ist Interessenvertretung im Service-, Weiterbildungs- und Qualitätssicherungsbereich.5 
Die akademischen Titel sind durch verschiedene Studiengesetze reglementiert. Die Berufsbezeichnung des Architekten und des Ingenieurkonsulenten werden durch §30 des Ziviltechnikergesetzes (ZTG)6  geschützt. Zur Titelführung ist man allerdings erst nach einer mindestens dreijährigen berufsausübenden Arbeit und nach Bestehen einer Prüfung zum Ziviltechniker und Vereidigung auf die österreichische Republik befähigt7. Inhalt der Ziviltechnikerprüfung ist das österreichische Verwaltungsrecht, die Betriebswirtschaftslehre, eine fachgebietsspezifische Wissensabfrage, sowie das Berufs- und Standesrecht. Die Berufsausübung inkl. der Berechtigung zur Bauvorlage ist erst mit Bestehen der Prüfung zulässig8. Weitere Befugnisse von Ziviltechnikern sind u.a. die Vermessungsbefugnis, die Erstellung von Gutachten, berufsmäßige Vertretung vor Behörden und die Berechtigung zur Erstellung von öffentlichen Urkunden9. Der Ziviltechniker ist zur Führung des österreichischen Bundeswappens (ZT-Rundsiegel) berechtigt10.
Ein weniger reglementierter Planungsberuf in Österreich ist der Baumeister, der seit 1996 mit dem Titel gewerblicher Architekt bezeichnet wird. Er besitzt eine national anerkannte Qualifikation aufgrund akademischer und/oder beruflicher Ausbildung, die nicht konform zur EU-Richtlinie ist. Als Mitglied der Wirtschaftskammer übt er seinen Beruf nach Gewerbeordnung aus11.

 

 

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Quellen:
1          Vgl. http://www.ig-architektur.at/iga_aussendung_ztg_20031125.pdf, 27.05.04
2          Internet-Auftritt mit Links zu allen Kammern unter http://www.arching.at, 26.05.04
3          Vgl. P. Scheifinger, Österreich / Architektur / Architekten, Deutsches Architektenblatt 12/1995
4          zu erhalten unter http://www.arching.at/wien/diekammer/3_recht/gesetz, 26.05.04
5          Vgl. http://www.arching.at/wien/diekammer/4_versicherung, 26.05.04
6          Vgl. http://www.arching.at/wien/diekammer, 26.05.04
7          Vgl. Ziviltechnikergesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 156/1994 vom 4. März 1994
8          Vgl. http://www.arching.at/wien/newcomer, 26.05.04
9          Vgl. Freiberufler-Ziviltechniker, http://www.diegruender.at/navigation_oben/freieberufe/ziviltechniker_info.htm,
            13.05.02 und http://www.arching.at/wien/newcomer/5_pruefung/befugnisneu.pdf, 26.05.04
10        Vgl. V. Vorbeck, Ingenieure in Europa: Österreich: Privat und doch amtlich, Institut für freie Berufe Nürnberg, Informationen 02/1999
11        Vgl. http://www.arching.at/wien/newcomer/5_pruefung/befugnisneu.pdf, 26.05.04
12        Vgl. Gewerbeordnung §99, Volltext unter http://wko.at/gewerbeordnung/gewo_01.htm, 26.05.04