Baurecht
Das österreichische Baurecht wird im Wesentlichen bestimmt durch die Landesbauordnungen und deren Durchführungsverordnungen sowie durch die landeseigenen Raumordnungsgesetze. Nach dem Grundsatz der strikten Kompetenztrennung sind die Kompetenzen der Bundesverfassung nach der Enumerationsmethode1 ausdrücklich entweder dem Bund oder den Ländern zugeordnet, so sind bau- und planungsrechtliche Maßnahmen grundsätzlich den Bundesländern zugeordnet und es gibt kein Bundesbaugesetz oder ähnliches.2 Auf Bundesebene existieren nur Gesetze, die den Bau- und Planungsbereich tangieren, wie das Stadterneuerungsgesetz (BGBl. Nr. 421/1992) für Maßnahmen gegen städtebauliche Missstände, das Baurechtsgesetz (BauRG, BGBl. Nr. 258/1990) zum generellen Rechtswesen von Gebäuden auf Grundstücken oder das Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG, BGBl. I Nr. 85/1999) mit Bestimmungen für die Vorbereitung und Ausführung von Bauwerken, einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan regelt verschiedene Pflichten des Bauherrn. 3
Die wichtigsten Bauvorschriften sind die Bauordnungen auf Landesebene4 , die trotz unterschiedlicher Aufbauten und Definitionen Bestimmungen zu den Themen Baubewilligungsverfahren, Ausnutzbarkeit der Bauplätze (Größe und Gestalt des Bauwerkes, Abstände zu den Grundgrenzen, etc.) und technische Vorschriften zur Sicherheit und Konstruktion (Mindestraumhöhe, Belichtung und Belüftung, Gangbreiten etc.) enthalten. Ebenso wie in Deutschland gibt es Sonderbauvorschriften auf Landesebene wie das Garagengesetz, Vorschriften über die Lagerung von Flüssigbrennstoffen, eine Luftreinhalteverordnung, das Feuerpolizeigesetz, das Aufzuggesetz, das Wasserrechtsgesetz, das Natur- und Denkmalschutzgesetz oder das Straßenrecht.5
Abb.1: Beispiel österreichischer Flächenwidmungsplan Stockerau6
Die Landesregierungen erstellen Entwicklungsverordnungen für das ganze Land, einzelne Landesteile oder Sachbereiche in Form von Plänen und Programmen. Auf dieser Grundlage wird auf lokaler Ebene zunächst ein örtliches Raumordnungskonzept und daraufhin ein Flächenwidmungsplan erarbeitet, der für das Gebiet der Gemeinde oder der Stadt genaue Flächennutzungen (Bauland, Grünland, Verkehrsflächen) vorgibt. Daraus werden für ausgewiesene Bauflächen Bebauungspläne erstellt7.
Die Arten und Verfahren der genehmigungspflichtigen Bauvorhaben werden durch die einzelnen Bauordnungen der Länder geregelt. Zu den bewilligungspflichtigen Bauvorhaben gehören in der Regel die Schaffung und Veränderung von Bauplätzen, die Errichtung von Gebäuden, der Abbruch und die Nutzungsänderungen von Bauten sowie die Erschließung von Wohn- und Siedlungsgebieten. Kleinere, vorgabenkonforme Bauvorhaben unterliegen oft nur einer Anzeigepflicht, solange sie nicht öffentliche oder nachbarschaftliche Interessen verletzen.8
Bundeseigene öffentliche Gebäude werden nach Art. 15 Abs. 5 B-VG zwar auf Bundesebene vollzogen, sind aber von der Gesetzgebung der Länder abhängig. 9
Die Normung wird in Österreich auf der gesetzlichen Grundlage des Normengesetzes von 1971 (BGBl. 240/1971) durch das Österreichische Normungsinstitut (ON) durchgeführt, das ÖNORMen, ausländische, europäische und internationale Normen, sowie sonstige technische Regeln erarbeitet und veröffentlicht.11
Quellen:
1gesetz-gebungstechn. Verfahren, Einzeltatbestände aufzuzählen, anstatt sie mit einer globaleren Bez.
(Generalklausel) zu umfassen.
2Vgl. Generalklausel des Art. 15 Abs. 1 B-VG.
3Vgl. Europäisches Bauinformationssystem, http://www.ebis.at 03.06.04
4vgl. Gutknecht B., Das Baurecht[...], WBFÖ 1/2001, http://www.fgw.at/wbfoe/2001-1/gutk.htm, 03.06.04
5Vgl. Wohnquadrat, http://www.wohnquadrat.at, 18.10.03
6Quelle: EU-Compendium Austria, Bd. 28 A, Luxemburg, 2000 S. 154
7Vgl. EU-Compendium Austria, Bd. 28 A, Luxemburg, 2000 S. 56ff.
8Vgl. A. Kanonier, Vorlesung 265.029 Bau und Planungsrecht, TU Wien, WS 2002/03 S. 4 ff.
9Vgl. Das Baurecht – ein Rechtsgebiet und viele Kompetenzen, http://www.fgw.at/wbfoe/2001-1/gutk.htm, 03.06.04
10Vgl. Das ON/ Rechtsgrundlagen, http://www.on-norm.at/das_on/rechtsgrundlagen.htm, 16.09.03