Honorare
In Österreich wird von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten (BAIK) eine unverbindliche Honorarleitlinie herausgegeben, die die bis 1991 gültige verbindliche Gebührenordnung (GOA)1 abgelöst hat. Durch die Abschaffung einer verbindlichen Mindestgebührenordnung ist das Honorar dem Wettbewerb ausgesetzt und wird frei zwischen Auftraggeber und Architekt verhandelt. Allerdings existiert eine standesrechtliche Selbstverpflichtung zur Einhaltung von Mindesthonoraren. Gültigkeit erlangt die Honorarordnung (HOA 2002) aber erst durch eine vertragliche Vereinbarung2. Die Honorarermittlung richtet sich entweder nach den Werten der HOA (bzw. nach einer anderen fachspezifischen Gebührenordnung) oder wird als Prozentsatz der Gesamtherstellungskosten des Bauwerks berechnet.3 Ebenso können Stundenlohnvereinbarungen getroffen werden. Der Stundenlohn gemäß § 14 Abs. 2 Allgemeiner Teil der Honorarordnungen beträgt als Basiswert 61,96 € .4
Tab. 2: Übersicht der Honora- und Gebührenordnungen in Österreich
Quellen:
1Vgl. W. Kromik, Das Architekturbüro, Düsseldorf 1999 S. 83
2Volltext unter http://www.aikammer.org/submenue.asp?ID=11, 23.05.04
3Vgl. S. Buchinger, Freie Berufe, Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, Wien 1999 S.119ff.
4Vgl. http://www.aikammer.org/submenue.asp?ID=10, 23.05.04