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Haftung / Versicherung

In den Standardvertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (AB92) werden ausführlich die Abnahmeverfahren und die Gewährleistung beschrieben. Die AB 92 bietet dabei die Möglichkeit einer Vorabnahme, einer Sonderabnahme, einer Nachabnahme, einer Schiedsabnahme und einer Gewährleistungsabnahme1. Mit der Abnahme beginnt für den Unternehmer eine zweijährige Garantiehaftung, die unter besonderen Umständen auch auf vier Jahre verlängert werden kann. In dieser Frist müssen alle im Abnahmeprotokoll aufgeführten Mängel beseitigt werden. Für fahrlässig verursachte, wesentliche Mängel haftet der Auftragnehmer im Rahmen einer zehnjährigen Gewährleistungsfrist2. Die Architekten- und Planerhaftung kann individuell vereinbart werden, soll aber mindestens 2 Jahre betragen. Häufig werden aber vertraglich längere Fristen vereinbart. Architekten können für baurechtliche und konstruktive Verstöße haftbar gemacht werden3.
Obwohl eine Berufshaftpflichtversicherung nicht vorgeschrieben ist, schließen Architekturbüros normalerweise eine private auftragsbezogene Versicherung ab, die vom Bauherrn als Teil der Projektkosten bezahlt wird. 4


Quellen:
1Vgl. Ax et al., http://www.ifbau.de/downloads/ProfessorAxSkript1.pdf, 26.05.04 S. 18
2Vgl. Schwarz, Das Bauvertragsrecht der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, XII. Schweden,
      http://www.weltrecht.de/autoren/texte/veroeffentlichungen/sw_bauvertragsrecht.htm S. 12 f., 20.04.02
3Vgl. http://www.baunetz.de/sixcms_4/sixcms/detail.php?object_id=38&area_id=1655&id=115864, 22.05.04
4Vgl. http://www.baunetz.de/sixcms_4/sixcms/detail.php?object_id=38&area_id=1655&id=115864, 22.05.04