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Haftung / Versicherung

Bauverträge in Spanien werden nach Artikel 1588, 1591 und 1600 des Zivilgesetzbuches durchgeführt. Ebenso gibt es mehrere königliche Dekrete, die z.B. die Erstellung eines geologischen Gutachtens vor dem Baubeginn fordern. In Spanien ist die Abnahme nicht gesetzlich definiert. Die Abnahme erfolgt grundsätzlich kontradiktorisch in Anwesenheit des Architekten. Eine Abnahme kann ausdrücklich oder stillschweigend durchgeführt werden, ebenso besteht die Möglichkeit einer provisorischen Abnahme, die nicht gleichbedeutend mit der Anerkennung des Werks ist1 . Hat der Besteller keine Mängel bei der endgültigen Abnahme vorbehalten, so haftet der Bauunternehmer nicht mehr für augenscheinliche Fehler und Eigenschaftsabweichungen. Mit der endgültigen Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist nach Art. 1591CC von zehn Jahren für Schäden aus Konstruktionsmängeln, von einem Jahr für Mängel an Ausbauteilen und von drei Jahren für Schäden, die die Bewohnbarkeit beeinträchtigen2.  Schäden, die aus Vertragsverletzungen entstehen, haben eine erweiterte Haftungsfrist von 15 Jahren3.  Juristische Schritte können bis zu zwei Jahren nach Auftreten der Schäden eingeleitet werden. 4
Der Unternehmer haftet nicht im Sinne einer Garantie, sondern nur bei Verschulden. Bei Auftreten eines Schadens beginnt eine Pflicht zur Beseitigung für die Dauer von 15 Jahren 5. Bei Schäden, die auf einen Verstoß gegen geltende Rechtsvorschriften, Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Architekten zurückgehen, kommt neben der zivilrechtlichen Haftung auch eine strafrechtliche Verfolgung in Betracht. Dies gilt auch für Fälle, in denen der Architekt seine verwaltungstechnische Verantwortung z.B. durch Missachtung einer vom Gesetzgeber herausgegebenen Norm vernachlässigt, obwohl dabei meistens nur finanzielle Sanktionen durch die Behörde drohen6.

Das Baugesetz LOE 1999 fordert projektbezogene Versicherungen, der Bauherr hat für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen7 . Mit dem Eintrag in eine Architekten- oder Ingenieurkammer ist eine Berufshaftpflichtversicherung für Architekten grundsätzlich nachzuweisen8 , welche von der Kammer bei jedem Projekt erneut geprüft wird. Die Versicherung beläuft sich üblicherweise auf 2% der Gesamtsumme des Vertrages9 . Die gängigste Versicherung für Planer ist die Asociación de Seguros Mutuos de Arquitectos Superiores (ASEMAS) .10

Quellen:
1Vgl. http://www.finanztip.de/i/spanien/kfp-baurecht.html, 27.05.04
2Vgl. http://www.finanztip.de/i/spanien/kfp-baurecht.html, 27.05.04
3Vgl. W. Kromik, Das Architekturbüro, Düsseldorf 1999 S. 87
4Vgl. Haftung und Gewährleistung in Spanien, http://www.ixpos.de/nn_20574/sid_A7AD06CA9536F9ED934F5A07F9866378/nsc_true/Content/de/02__LaenderUndBranchen/Branchen/Finanzen/Architektur/Profil__Spanien.html, 27.05.04
5Vgl. Kromik, Das Architekturbüro, Düsseldorf 1999 S. 87.
6Vgl. Almazán Caballero et al., S. 26 ff.
7vgl. Spanien, Haftung und Gewährleistung, IXPOS, http://www.ixpos.de/frameset.htm?content=http://www.ixpos.de/
          laender_und_branchen/branchen/Spanien.html?prevHome=1, 27.01.04
8vgl. Spain, COAC, http://www.coac.net/internacional/praprof_w.htm, 27.01.04
9Vgl. J. Kaiser-Wortmann, Architekt ohne Grenzen, 2. Teil: Spanien, Deutsches Architektenblatt 04/2001
10Vgl. Buchinger, S. 169.
  Internet-Auftritt unter http://www.asemas.es, 22.05.04