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Vertragsrecht

Die rechtlichen Modalitäten der Vertragsbeziehung zwischen Auftraggeber und freiberuflichem Architekt sind im Architektenvertrag festgelegt 1. Gemäß spanischem Zivilgesetzbuch (Código Civil — CC, Art. 1254) kommt der Vertrag mit einer übereinstimmenden Willenserklärung beider Parteien zustande. Sein Gegenstand ist eine professionelle Arbeit zu einer zuvor festgelegten Vergütung. Bei einem Architektenvertrag handelt es sich um eine Mischung aus Dienstvertrag (contrato de arrendamiento de servicios) und Werkvertrag (contrado de arrendamiento de obras). Das höchste Gremium der spanischen Architektenkammern hat dazu einen Mustervertrag herausgebracht2 .
Der spanische Bauvertrag ist ein Werkvertrag zwischen Bauherrn und Bauunternehmer. Die Aufgaben aller am Bau Beteiligten müssen festgelegt sein, wobei der Bauunternehmer sich zur Ausführung der vorliegenden Planung in einem bestimmten Zeitraum verpflichtet. Er trägt auch das Risiko für die Konstruktion bis zur Abnahme durch den Bauherrn und haftet für Schäden an Dritten. Im Gegenzug verpflichtet sich der Auftraggeber zur Kooperation, zur Dokumentenbeschaffung, zur Abnahme des fertigen Bauwerks und zur Bezahlung der erbrachten Leistungen.
Bei einem Vertrag mit Behörden bilden folgende Vorschriften die gesetzliche Grundlage:
-    Gesetz über die Verträge des Staats (Ley de contratos del estado L.C.E.)
-    Allgemeine Regelung zu Vertragsabschlüssen (Reglamento general de contratacion R.C.E.)3


Quellen:
1Vgl. J. Almazán Caballero et al., Planen und Bauen in Spanien, Seminararbeit an der TU Darmstadt, WS99/00 S. 24f.
2Mustervertrag unter http://www.coal.es/colegiox.htm, 27.05.04
3Vgl. J. Almazán Caballero et al., Planen und Bauen in Spanien, Seminararbeit an der TU Darmstadt, WS99/00 S. 25f.