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Berufliche Anerkennung

EU-Ausländer können in Großbritannien ihren Beruf ohne Eintragung bei einer Berufsvertretung ausüben, solange der Berufstitel Architekt nicht benutzt wird. So ist die Erbringung von Dienstleistungen recht einfach möglich. Zur Führung des Titels Architect ist die Registrierung im Architects Registration Board (ARB) erforderlich. Das RIBA hat eine Chartered International -Mitgliedschaft für internationale Architekten eingerichtet, die eine weltweite Qualifikation darstellen soll1 . Es gibt vier Wege, als Ausländer Mitglied des RIBA zu werden2 :
1.    Man durchläuft alle RIBA-Prüfungen PART I, PART II und PART III an einer von der RIBA anerkannten Architekturschule.
2.    Man durchläuft RIBA-Prüfungen PART I, PART II und weist eine fünfjährige Berufspraxis nach.
3.    Man weist eine Qualifikation nach EU-Architektenrichtlinie und eine mindestens fünfjährige Berufstätigkeit nach Abschluss nach.
4.    Mitglieder von 11 Verbänden können direkt Mitglied werden, in Deutschland ist dafür eine Mitgliedschaft im BDA (Bund Deutscher Architekten) Vorraussetzung.
Die Niederlassungsbedingungen sind in den Gesetzen für die Architektenkammer (Architects Registration Acts) von 1931 und 1997 geregelt. 3
Folgende Rechtsvorschriften sind für die Umsetzung der Architektenrichtlinie zuständig:
-    The Architects' Qualifications (EEC Recognition) Order 2002. ref: SI n° 2842/2002 of 02/12/2002
-    The Employment (Architects) (EEA Qualifications) Ordinance 1996, Legal Notice No. 10 of 1996 ref: First Supplement to the Gibraltar Gazette No. 2,951 of 05/12/1996

 


Quellen:
1nähere Informationen unter http://www.riba.org/go/RIBA/Member/Joining_23.html, 23.05.04
2Vgl. http://www.riba.org/go/RIBA/Member/Joining_19.html, 23.05.04
3Volltext unter http://www.arb.org.uk/about/act/arctitects-act-1997.shtml, 23.05.04