Haftung / Versicherung
In Großbritannien werden Bauaufträge auf Grundlage des Schuldvertrages nach Common Law behandelt. Beim Schuldvertrag ist keine Mängelhaftung vorgesehen, so dass der Unternehmer in Form einer objektiven Garantie haftet. Tritt der versprochene Erfolg nicht ein, wird dieses als Vertragsbruch (Breach of Contract) gewertet und der Unternehmer ist unabhängig vom Verschulden, schadensersatzpflichtig.1 Es gibt weitere gesetzliche Regelungen zur Haftung. Dies sind für den Wohnungsbau der Defective Premises Act, für versteckte Mängel der Latent Damage Act und als besonderes Verjährungsgesetz der Limitation Act. Ebenso sind die Standardvertragsbedingungen des RIBA2 , in Form des JCT- (Joint Contract Tribunal) Formulars und das Standardformular des ICE (Institution of Civil Engeniers) relevant. Eine Abnahme durch den Auftraggeber ist im englischen Recht nicht verankert. Üblicherweise wird vom Architekten bei möglicher Ingebrauchnahme des Gebäudes ein vorläufiges Abnahmeprotokoll (Pratical Completion Certificate) erstellt. Der Unternehmer muss daraufhin alle augenscheinlichen und auftretenden Mängel innerhalb von sechs bis zwölf Monaten je nach vertraglicher Gestaltung beheben. Nach der Garantiezeit wird das endgültige Abnahmeprotokoll (Final Certificate) durchgeführt, mit dem die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber übergeht und die Haftung des Unternehmers beginnt 3. Grundsätzlich muss der Auftraggeber das Verschulden des Unternehmers nachweisen. Es ist jedoch möglich, eine Umkehr der Beweislast im Vertrag festzulegen und das Verschulden beim Unternehmer anzunehmen. Nach Common Law besteht die Haftung bei Privatverträgen sechs Jahre lang. Bei Verträgen under seal (beurkundeter Vertrag) gilt insgesamt eine zwölfjährige Haftung. Eine sechsmonatige Haftung für offensichtliche Mängel und eine dreijährige Haftung für versteckte Mängel wird durch den Latent Damage Act vorgegeben4 . Diese Fristen beginnen mit der Entdeckung des Schadens, solang der Schaden innerhalb von zehn Jahren nach Abnahme eintritt. Alle Gewährleistungsrechte verfallen nach 15 Jahren. Es bestehen neben diesen Regelungen noch weitere, zum Teil stark abweichende Regelungen, welche sich im Wesentlichen an den Standardvertragswerken des JCT und den Formularen des ICE orientieren5 .
Eine allgemeine Versicherungspflicht bei Ausübung durch unprofessional persones offering architectural services6 besteht nicht, wird aber als Standard eines good business practice empfohlen. Architekten und beratende Ingenieure sind allerdings zu einer Berufshaftpflichtversicherung (professional liability insurance) verpflichtet, wenn sie die Mitgliedschaft in den Berufsverbänden beantragen, bzw. in die zuständigen Register ARB und EC(UK) aufgenommen werden 7. Das RIBA unterhält eine Versicherungsagentur (RIBA Insurance Agency), die mit den Versicherungsgesellschaften über Makler zusammenarbeitet und z.B. für Architekten auch eine Schadensersatzversicherung (professional indemnity insurance) anbietet. 8
Quellen:
1Vgl. W. Dürig/B. Lageman, Zukunftsstudie Baugewerbe NRW, Regulierungssystem Produktmarkt, RWI Essen 2003
2Vgl. http://www.riba.org/go/RIBA/Member/Practice_306.html, 23.05.04
3Vgl. W. Dürig/B. Lageman, Zukunftsstudie Baugewerbe NRW, Regulierungssystem Produktmarkt, RWI Essen 2003
4http://www.ixpos.de/sid_21D7198A4DC4BDACD634644967FBAD5A/nsc_true/Content/de/02_ _LaenderUndBranchen/Branchen/Finanzen/Architektur/Profil__Grossbritannien.html, 04.05.04
5vgl. Schwarz H., Das Bauvertragsrecht der Mitgliedstaaten der Europäischen Union - IX.Großbritannien
http://www.weltrecht.de/autoren/texte/veroeffentlichungen/sw_bauvertragsrecht.htm, 20.04.02
6E-Mail Antwort, Natascha Whiteley, RIBA Library & Information Centre, 26.07.02
7Vgl. http://www.ixpos.de/sid_21D7198A4DC4BDACD634644967FBAD5A/nsc_true/Content/de/02_ LaenderUndBranchen/Branchen/Finanzen/Architektur/Profil__Grossbritannien.html, 04.05.04
8Vgl. http://www.riba.org/go/RIBA/Member/Practice_303.html, 23.05.04