Grundpraktikum
Das Grundpraktikum soll in einem Roh-oder Ausbaugewerk absolviert werden ( nicht im Architekturbüro )
Besonders geeignete Gewerke sind in der Praktikumsordnung § 7 aufgeführt, der Schwerpunkt soll in der handwerklichen Mitarbeit liegen.
Als Nachweis genügt eine Bescheinigung des Praktikumsbetriebes, es muss kein Bericht geschrieben werden.
Der Abschluss einer entsprechenden Berufsausbildung wird bei Vorlage des Nachweises als Praktikum anerkannt.
Fehlende Zeiten sind spätestens bis zum Beginn des 3. Sem. nachzuweisen, der entspr. Eintrag in unisono gilt als
Voraussetzung zur Anmeldung zu Prüfungen des 3. Semesters !
gez. Richstein