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Praxisphase (§11 Studienordnung)

Praxisphase (§11 Studienordnung)

(1) In dem Studienablauf des Bachelor - Studiums ist eine Praxisphase (Aufbaumodul) von 2 Monaten integriert, die in der Regel im 5. – 7. Fachsemester absolviert wird und für die 10 Leistungspunkte vergeben werden.
(2) Die Praxisphase soll die Studierenden an die berufliche Tätigkeit durch konkrete Aufgabenstellung und praktische ingenieurnahe Mitarbeit in Büros oder praxisorientierten Projekten heranführen. Sie soll insbesondere dazu dienen, die im bisherigen Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anzuwenden und die bei der praktischen Tätigkeit gemachten Erfahrungen zu reflektieren und umzusetzen.Die Tätigkeit der Studentin oder des Studenten soll durch Eigenständigkeit und Mitverantwortung bestimmt sein.
(3) Als Ausbildungsstellen kommen private und öffentliche Einrichtungen und Büros in Frage, die sich mit der Planung und Durchführung des Bauens bzw. Planens befassen. Diese müssen über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügen, die von ihrer Qualifikation her geeignet sind, die Studierenden während der Praxisphase zu betreuen und eine dem Ziel der Praxiszeit entsprechende Ausbildung sicherzustellen.Mit den Ausbildungsstellen ist ein Praxisvertrag entsprechend Anhang 3 der Studienordnung abzuschließen.
(4) Zur Praxisphase ist zugelassen, wer 12 der 16 Grundmodule erfolgreich abgeschlossen hat. Über die Zulassung entscheidet der Prüfungsausschuss bzw. die oder der vom Fachbereich benannte Beauftragte nach Absatz 6.
(5) Die Betreuung der Studentin oder des Studenten während der Praxisphase erfolgt durch den Lehrkörper. Sie besteht in einer fachlichen Beratung während der Praxisphase und der Aufarbeitung eventuell entstandener Probleme. Über die Praxisphase ist ein reflektierender Bericht über die berufspraktische Tätigkeit zu verfassen.Die Teilnahme an der Praxisphase wird von dem für die Begleitung zuständigen Lehrenden bescheinigt. Näheres regelt die Praktikumsordnung.
(6) Der Fachbereichsrat kann in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss die mit der Durchführung der Praxisphase verbundenen Aufgaben an Beauftragte für die Praxisphase delegieren.
(7) Das Modul Praxisphase ist unbenotet.
(8) Die Praxisphase kann in maximal 2 Praktikumsstellen absolviert werden.
(9) Weiteres regelt die Praktikumsordnung.

 
 
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