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Habilitation im Department Architektur

Habilitationsordnung des Department Architektur Universität Siegen (Download als PDF)

 
§ 1 Habilitationsrecht

(1) Durch die Habilitation wird die Befähigung der Bewerberin/des Bewerbers, ein wissenschaftliches Fach in Forschung und Lehre selbständig zu vertreten (Lehrbefähigung), förmlich nachgewiesen.
(2) Der Fachbereich Architektur und Städtebau der Universität Siegen stellt die Lehrbefähigung für ein bestimmtes Fach in einem Habilitationsverfahren fest und erteilt für das entsprechende Fach die Lehrbefugnis.
(3) Der Fachbereich kann die Lehrbefähigung in allen Fächern oder Fachgebieten feststellen, die in ihm durch mindestens eine Professorin/einen Professor vertreten sind, die/der habilitiert ist oder habilitationsadäquate Leistungen erbracht hat.
(4) Die Dauer des Habilitationsverfahrens soll 12 Monate vom Zeitpunkt der Einreichung des Habilitationsantrags ab nicht überschreiten.

§ 2 Habilitationsausschuss
(1) Der Fachbereichsrat bestellt den Habilitationsausschuss, der für die Durchführung der Habilitationsverfahren zuständig ist.
(2) 1Dem Habilitationsausschuss gehören mindestens drei Professorinnen/Professoren mit der Qualifikation gemäß § 1 Abs. 3 oder sonstige habilitierte Mitglieder des Fachbereichs, mit beratender Stimme ein/e promovierte/r wissenschaftliche/r Mitarbeiterin/Mitarbeiter und ein/e graduierte/r Studentin/Student an. 2Die Mitglieder werden nach Gruppen getrennt von ihren jeweiligen Vertreterinnen/Vertretern im Fachbereichsrat gewählt.
(3) 1Die Amtszeit beträgt drei Jahre. 2Die Wiederwahl ist zulässig.
(4) 1Der Habilitationsausschuss wählt seine Vorsitzende/seinen Vorsitzenden und deren/dessen Stellvertreter/Stellvertreterin aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder. 2Beide müssen Professorinnen/Professoren nach § 1 Abs. 3 sein.
(5) 1Die Sitzungen des Habilitationsausschusses sind nicht öffentlich; seine Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2Der Habilitationsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter die/der Vorsitzende, anwesend sind.
(6) 1Der Habilitationsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. 3Über die Beratung des Habilitationsausschusses ist ein Protokoll zu führen.
(7) Der Habilitationsausschuss ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungsprozessrechts.

§ 3 Aufgaben des Habilitationsausschusses
Der Habilitationsausschuss hat folgende Aufgaben:
1. Er nimmt Anträge auf Zulassung zum Habilitationsverfahren über die Dekanin/den Dekan entgegen (§ 7) und legt diese dem Fachbereichsrat zur Entscheidung vor.
2. Er stellt die Erfüllung der Habilitationsvoraussetzungen fest (§ 5).
3. Er genehmigt die Zulassung einer Habilitationsschrift in einer anderen Sprache als deutsch.
4. 1Er bestimmt für jedes einzelne Habilitationsverfahren die Gutachterinnen/Gutachter (§ 4). 2Dabei können Vorschläge der Bewerberin/des Bewerbers berücksichtigt werden.
5. Er überwacht den Ablauf des Habilitationsverfahrens (§ 6, §§ 9-13, § 17).
6. Er entscheidet mit dem Fachbereichsrat über die Einstellung des Habilitationsverfahrens (§§ 9, 14) und über die Ungültigkeit von Habilitationsleistungen (§ 15 Abs. 3).
7. Er entscheidet über die Bestellung einer weiteren Gutachterin/eines weiteren Gutachters (§ 4 Abs. 4).
8. Er entscheidet über Widersprüche.
9. Er entscheidet über die Verlängerung der Frist für die Abgabe der Pflichtexemplare (§ 13 Abs. 4).
10. Er kann dem Fachbereichsrat Änderungen der Habilitationsordnung vorschlagen.

§ 4 Gutachterinnen/Gutachter
(1) 1Ist das Habilitationsverfahren eröffnet, wählt der Habilitationsausschuss nach fachlichen Gesichtspunkten in der Regel drei Gutachterinnen/Gutachter aus. 2 § 3 Nr. 4 ist zu beachten. 3Die Gutachterinnen/Gutachter müssen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 erfüllen. Die Namen der benannten Gutachterinnen/Gutachter sind dem Habilitanden unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Gutachterinnen/Gutachter legen innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erhalt der Unterlagen voneinander unabhängige schriftliche Gutachten über die eingereichten schriftlichen Arbeiten vor.
(3) Kann eine Gutachterin/ein Gutachter die gesetzte Frist nicht einhalten, so beschließt der Habilitationsausschuss, ob er eine Fristverlängerung einräumt oder eine neue Gutachterin/einen neuen Gutachter benennt.
(4) 1Die Gutachten müssen eine ausreichend begründete und eindeutige Aussage darüber enthalten, ob die Annahme oder Ablehnung der vorgelegten Arbeiten als Habilitationsleistung empfohlen wird. 2Die Gutachten sollen sich auf die Beurteilung der Arbeiten beschränken.

§ 5 Habilitationsvoraussetzungen
(1) Die Voraussetzungen für die Zulassung zum Habilitationsverfahren sind: Der Doktorgrad einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule oder ein gleichwertiger akademischer Grad einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule sowie weitergehende wissenschaftliche Tätigkeit nach der Promotion.
(2) Die Bewerberin/der Bewerber soll über ausreichende Lehrerfahrung – in der Regel nicht unter acht Lehrveranstaltungen - verfügen.

§ 6 Habilitationsleistungen
(1) Die Habilitationsleistungen bestehen in der Regel aus einer wissenschaftlichen Schrift ("Habilitationsschrift") sowie einem Vortrag mit Kolloquium.
(2) 1Die Habilitationsschrift muss eine selbständige wissenschaftliche Leistung auf dem Gebiet, für das die Habilitation angestrebt wird, beinhalten. 2 Die Arbeit muss geeignet sein, wissenschaftliche Erkenntnisse in besonderem Maße zu fördern.
(3) 1An die Stelle der Habilitationsschrift können mehrere bereits veröffentlichte Arbeiten treten, die in ihrer Gesamtheit den Erfordernissen einer Habilitationsschrift entsprechen. 2Diese Arbeiten müssen die Qualifikation der Bewerberin/des Bewerbers für das Fachgebiet, in dem die Habilitation angestrebt wird, in angemessener Breite belegen, fachspezifische Zusammenhänge aufweisen und in einem begrenzten Zeitraum veröffentlicht sein. 3In Ausnahmefällen, die von der Bewerberin/dem Bewerber zu begründen sind, kann der Habilitationsausschuss darüber beschließen, ob druckreif im Manuskript vorliegende wissenschaftliche Arbeiten Äquivalente für gedruckte Arbeiten darstellen.
(4) 1Die Dissertation wird nicht als Habilitationsleistung anerkannt. 2Dies gilt nicht für Mehrfachpromotionen.
(5) 1Der Vortrag bezieht sich auf das Forschungsthema der Habilitationsschrift. 2Der Vortrag und das anschließende Kolloquium finden hochschulöffentlich statt.

§ 7 Antrag auf Eröffnung des Habilitationsverfahrens
(1) Der Antrag auf Zulassung zum Habilitationsverfahren ist der Dekanin/dem Dekan des Fachbereichs Architektur und Städtebau schriftlich vorzulegen. Diese/dieser leitet den Antrag an den Habilitationsausschuss weiter.
(2) 1In dem Antrag ist das Fachgebiet zu bezeichnen, für welches die Bewerberin/ der Bewerber die Lehrbefähigung zu erlangen wünscht. 2Die Bewerberin/der Bewerber kann die Lehrbefähigung in einem Fachgebiet unter zusätzlicher Benennung eines Schwerpunkts beantragen.
(3) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
a) eine schriftliche Erklärung der Bewerberin/des Bewerbers, dass ihr/ihm die Habilitationsordnung in der geltenden Form bekannt, ist
b) ein Lebenslauf der Bewerberin/des Bewerbers mit Angabe des Bildungsganges  und der beruflichen Entwicklung;
c) die Promotionsurkunde bzw. der Nachweis der Erlangung eines gleichwertig anerkannten Grades einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule und Zeugnisse über Hochschulabschlüsse;
d) ein Exemplar der Dissertation der Bewerberin/des Bewerbers;
e) ein Verzeichnis der veröffentlichten, zur Veröffentlichung angenommenen oder in druckreifer Fassung vorliegenden wissenschaftlichen Schriften der Bewerberin/des Bewerbers;
f) drei Ausfertigungen der Habilitationsschrift, die in deutscher Sprache abgefasst sein soll - die Abfassung der Habilitationsschrift in einer anderen Sprache als deutsch bedarf der Genehmigung nach § 3 Pkt. 3, bzw. drei Exemplare der als Habilitationsleistung vorgelegten wissenschaftlichen Schriften;
g) eine Erklärung der Bewerberin/des Bewerbers darüber, inwieweit sie/er die vorgelegte(n) Schrift(en) selbständig angefertigt hat und dass keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel benutzt wurden;
h) eine schriftliche Erklärung der Bewerberin/des Bewerbers darüber, ob sie/er die Habilitationsschrift bereits vollständig oder teilweise bzw. Angaben über die Ergebnisse der Habilitationsschrift veröffentlicht  hat;
i) eine Erklärung der Bewerberin/des Bewerbers darüber, ob sie/er bereits früher oder gleichzeitig ein Habilitationsverfahren beantragt hat, ggf. mit vollständigen Angaben über dessen Ausgang;
j) eine Erklärung über straf- und disziplinargerichtliche Verurteilungen und anhängige Straf- und Disziplinarverfahren.
(4) Der Antrag auf Eröffnung des Habilitationsverfahrens und die beigefügten Unterlagen einschließlich je eines Exemplars der eingereichten Arbeiten verbleiben im Original oder in Form einer beglaubigten Kopie bei den Akten des Fachbereichs.

§ 8 Eröffnung des Habilitationsverfahrens
(1) 1Der Habilitationsausschuss prüft den Antrag auf Eröffnung des Habilitationsverfahrens und stellt fest, ob die Antragsunterlagen vollständig sind. 2Er fordert ggf. die fehlenden  Unterlagen bei der Bewerberin/beim Bewerber an.
(2) Liegen die Unterlagen vollständig vor, so unterrichtet die/der Habilitationsausschussvorsitzende unverzüglich den  Fachbereichsrat, der über die Annahme des Antrags entscheidet. Der Antrag kann nur abgelehnt werden, wenn die in § 1 Abs. 3, § 5 und in § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
(3) 1Lehnt der Fachbereichsrat die Eröffnung des Habilitationsverfahrens ab, so ist durch die Dekanin/den Dekan der Bewerberin/dem Bewerber diese Entscheidung unverzüglich mit einer schriftlichen Begründung bekannt zu geben. 2In diesem Fall gilt das Verfahren als nicht eingeleitet.

§ 9 Rücktritt vom Habilitationsverfahren
1Die Habilitandin/der Habilitand kann den Antrag auf Zulassung zum Habilitationsverfahren zurückziehen, solange noch keine endgültige Beschlussfassung über die schriftliche Habilitationsleistung nach § 10 Abs. 2 erfolgt ist. 2In diesem Fall gilt das Verfahren als nicht eingeleitet.

§ 10 Begutachtung, Annahme und Auslage der Habilitationsschrift
(1) 1Liegen alle eingeholten Gutachten vor, so werden diese mit den vorgelegten Arbeiten im Dekanat des Fachbereichs zur Einsichtnahme ausgelegt. 2Zur vertraulichen Einsichtnahme berechtigt sind die Professorinnen/Professoren und wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Fachbereichs, die Mitglieder des Habilitationsausschusses und die Mitglieder des Fachbereichsrats.  3Die Auslegefrist beträgt vier Wochen. 4Die Frist beginnt mit dem Tage der Bekanntgabe durch die Dekanin/den Dekan. 5Jede Professorin/jeder Professor und jedes habilitierte Mitglied des Fachbereichs hat das Recht, zu den Empfehlungen, den Gutachten und der Habilitationsschrift bzw. zu den entsprechenden Arbeiten bis spätestens eine Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist der Dekanin/dem Dekan eine schriftliche Stellungnahme vorzulegen, die dem Fachbereichsrat und dem Habilitationsausschuss zur Kenntnis gebracht werden muss.
(2) 1Spätestens drei Wochen nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme lädt die/der Vorsitzende des Habilitationsausschusses den Habilitationsausschuss, alle Professorinnen/Professoren und habilitierten Mitglieder des Fachbereichs sowie die Gutachterinnen/Gutachter zu einer Sitzung ein, in der unter ihrer/seiner Leitung, ggf. nach Erörterung, über die Annahme der Habilitationsschrift entschieden wird. 2Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Habilitationsausschusses anwesend ist. 3Die Annahme bedarf der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichs einschließlich der Gutachterinnen/Gutachter sowie der Mehrheit der an der Entscheidung mitwirkenden Professorinnen/Professoren mit der Qualifikation gemäß § 1 Abs. 3.  4Es kann auch beschlossen werden, weitere Gutachterinnen/Gutachter zu benennen. 5In diesem Falle ist nach § 4 zu verfahren.
(3) ¹Wird die für die Annahme der Habilitationsschrift erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so ist die schriftliche Habilitationsleistung abgelehnt. 2Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen und durch die Dekanin/den Dekan der Habilitandin/dem Habilitanden unverzüglich mitzuteilen.

§ 11 Habilitationsvortrag, Feststellung der Lehrbefähigung
(1) 1Ist die Habilitationsschrift angenommen, so vereinbart die Dekanin/der Dekan mit der Habilitandin/dem Habilitanden binnen zwei Wochen einen Termin für seinen Vortrag. 2Die/der Vorsitzende des Habilitationsausschusses lädt die Mitglieder des Habilitationsausschusses und des Fachbereichsrats, die Gutachterinnen/Gutachter sowie alle Professorinnen/Professoren und wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Fachbereichs zum Habilitationsvortrag ein und macht Termin und Thema des Vortrags hochschulöffentlich bekannt.
(2) 1An den Vortrag schließt sich ein Kolloquium an, das in der Regel von der/dem Vorsitzenden des Habilitationsausschusses geleitet wird. 2Es kann sich auf das gesamte Fach erstrecken, für das die Habilitandin/der Habilitand die Lehrbefähigung anstrebt. 3Das Kolloquium zum Vortrag sollte eine Stunde nicht überschreiten. 4Beim Kolloquium zum Vortrag haben die Gutachterinnen/Gutachter und Mitglieder des Habilitationsausschusses eine halbe Stunde vorrangiges Rederecht.
(3) 1Im Anschluss an den Vortrag entscheiden die Professorinnen/Professoren sowie die übrigen habilitierten Mitglieder des Fachbereichs und die Gutachterinnen/ Gutachter nach einer Aussprache über die Feststellung der Lehrbefähigung. Aussprache und Abstimmung werden von der/dem Vorsitzenden des Habilitationsausschusses geleitet. 2Beschlussfähigkeit ist dann gegeben, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichs anwesend ist. 3Die Feststellung bedarf der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichs sowie der Mehrheit der an der Entscheidung mitwirkenden  Professorinnen/Professoren mit der Qualifikation gemäß § 1 Abs. 3. 4In der Bezeichnung des Fachgebiets kann vom Antrag abgewichen werden.
(4) 1Ist die Lehrbefähigung festgestellt, überreicht die Dekanin/der Dekan der/dem Habilitierten eine Urkunde über die Feststellung der Lehrbefähigung. 2Diese enthält die wesentlichen Personalien der/des Habilitierten (Name, Geburtsort, akademischer Grad), das Thema der Habilitationsschrift, die Bezeichnung des wissenschaftlichen Faches, für das die Lehrbefähigung festgestellt ist, den Tag der Beschlussfassung sowie die Unterschrift der Dekanin/des Dekans für die Rektorin/den Rektor.

§ 12 Verleihung der Lehrbefugnis
(1) 1Die Lehrbefugnis wird mit dem Abschluss des Habilitationsverfahrens durch den Fachbereichsrat verliehen. 2Die Lehrbefugnis darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die die Ernennung zur beamtenen Professorin/zum beamteten Professor gesetzlich ausschließen.
(2) Nach Abschluss des Habilitationsverfahrens wird der/dem Habilitierten auf Wunsch Einsicht in die Gutachten gewährt.
(3) 1Nach Erteilung der Lehrbefugnis, hat die/der Habilitierte das Recht und die Pflicht, in jedem Semester eine Lehrveranstaltung an der Universität Siegen im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden zu halten. 2Über Ausnahmen entscheidet der Fachbereichsrat.    
(4) 1Auf Grund der Verleihung der Lehrbefugnis ist die/der Habilitierte berechtigt, die Bezeichnung "Privatdozent" zu führen. (Frauen führen die Bezeichnung "Privatdozentin"). 2Ein Dienstverhältnis wird damit nicht begründet.
(5) Die Verleihung der Lehrbefugnis begründet keinen Anspruch auf eine Anstellung oder Übertragung eines Lehrauftrages.
(6) Die/der Habilitierte soll innerhalb eines Jahres eine Antrittsvorlesung halten.
(7) Mit erfolgreicher Habilitation kann der Doktorgrad mit dem Zusatz „habilitatus“ (Dr. habil.) geführt werden.

§ 13 Veröffentlichung
(1) 1Die Habilitationsschrift ist in angemessener Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn die Verfasserin/der Verfasser neben dem für die Prüfungsakte des Fachbereichs erforderlichen Exemplar für die Archivierung vier Exemplare, die auf alterungsbeständigem holz- und säurefreiem Papier ausgedruckt und dauerhaft haltbar gebunden sind unentgeltlich an die Hochschulbibliothek abliefert sowie:
a) die Ablieferung weiterer 50 Exemplare in Buch- oder Fotodruck oder den Nachweis einer Verbreitung über den Buchhandel durch einen gewerblichen Verleger mit einer Mindestauflage von 150 Exemplaren, in denen auf der Rückseite des Titelblatts die Veröffentlichung als Habilitationsschrift unter Angabe des Habilitationsortes ausgewiesen ist, oder
b) den Nachweis einer Veröffentlichung in einer Zeitschrift, oder
c) die Ablieferung einer elektronischen Version, deren Datenformat und deren Datenträger mit der Universitätsbibliothek abgestimmt sind.
2 In den Fällen b) und c) überträgt die Habilitandin/der Habilitand der Universitätsbibliothek der Universität Siegen das Recht, Kopien der Habilitationsschrift herzustellen und zu verbreiten bzw. in Datennetzen (z.B. im Internet) zur Verfügung zu stellen, gegebenenfalls unter Konvertierung in ein anderes Datenformat. Der Deutschen Bibliothek in Frankfurt/Leipzig sowie allen sonstigen öffentlich zugänglichen Bibliotheken im In- und Ausland wird gestattet, die Habilitationsschrift auf ihren Servern zu speichern und zur Benutzung bereitzuhalten.
(2) Die veröffentlichte Habilitationsschrift soll die Namen der Gutachterinnen/Gutachter sowie das Datum des Habilitationsvortrags enthalten.
(3) 1Weicht die Fassung der Pflichtexemplare von der durch den Habilitationssausschuss angenommenen Fassung ab, so bedarf dies der Genehmigung. 2Die Genehmigung erteilt die/der Vorsitzende des Habilitationsausschusses im Benehmen mit mindestens einer Gutachterin/einem Gutachter nach vorheriger Prüfung der beiden Fassungen.
(4) 1Die Pflichtexemplare sind innerhalb eines Jahres nach dem Vortrag abzugeben. 2Der Habilitationsausschuss kann die Frist auf begründeten Antrag in Ausnahmefällen zweimal um ein Jahr verlängern. 3Zur Wahrung der Frist reicht das Vorlegen eines Verlagsvertrages aus.
(5) Der Habilitationsausschuss ist berechtigt, von der Bewerberin/dem Bewerber eine zweisprachige Zusammenfassung (im allgemeinen in deutscher und englischer Sprache) im Umfang von nicht mehr als einer Druckseite zu verlangen und der Hochschule das Recht zu übertragen, diese Zusammenfassung zu veröffentlichen oder einem Verlag bzw. einer Datenbank anzubieten.

§ 14 Neuantrag und Wiederholung
(1) 1Nach erfolglos beendetem Habilitationsverfahren kann einmal, und zwar frühestens nach einem Jahr, ein erneuter Antrag auf Habilitation gestellt werden. 2Dabei müssen, wenn das Verfahren nach § 9 und § 10 Abs. 3 gescheitert war, zusätzlich zur Vorlage der Unterlagen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 die als Habilitationsleistungen in dem gescheiterten Verfahren vorgelegten wissenschaftlichen Schriften eingereicht und kenntlich gemacht werden. 3Im Weiteren ist nach §§ 8 ff zu verfahren.
(2) 1Ist das Verfahren auf Grund der Leistungen im Vortrag gescheitert, so kann die Habilitandin/der Habilitand innerhalb eines Jahres um einen Termin zur Wiederholung des Vortrags nachsuchen. 2Im Weiteren ist nach §§ 11 ff zu verfahren.

§ 15 Beendigung der Lehrbefugnis
(1) Die Lehrbefugnis erlischt bei schriftlichem Verzicht der Privatdozentin/des Privatdozenten, mit dem Widerruf der Feststellung der Lehrbefähigung, mit dem Wirksamwerden der Berufung an eine andere wissenschaftliche Hochschule oder bei Umhabilitation.
(2) Die Lehrbefugnis wird entzogen, wenn die Privatdozentin/der Privatdozent seine Pflicht zur Veröffentlichung nicht nachkommt (§ 13 Abs. 4), zwei Jahre ohne wichtige Gründe keine Lehrveranstaltung gehalten hat oder wenn Gründe vorliegen, die bei einer Beamtin/einem Beamten auf Lebenszeit zur Entlassung oder Entfernung aus dem Dienst führen würden.
(3) Die Feststellung der Lehrbefähigung ist zu widerrufen, wenn sie auf Grund eines von der Antragstellerin/dem Antragsteller verursachten Irrtums oder durch Täuschung über das Vorliegen wesentlicher in der Habilitationsordnung geforderter Voraussetzungen erreicht worden ist.
(4) 1Über den Widerruf der Feststellung der Lehrbefähigung und den Entzug der Lehrbefugnis entscheidet der Fachbereichsrat. 2Der/dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit  zur Stellungnahme zu geben.
(5) Der Beschluss über den Widerruf oder die Entziehung ist der/dem Betroffenen in Form eines schriftlichen Bescheids, mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung versehen, mitzuteilen.
(6) 1Legt die/der Betroffene Widerspruch ein, so entscheiden darüber die stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichs in entsprechender Anwendung des § 12 Abs. 1. 2Diese tagen unter Vorsitz der Dekanin/des Dekans.
(7) Mit der Beendigung der Lehrbefugnis erlischt die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung “Privatdozentin“/"Privatdozent".

§ 16 Umhabilitation und Erweiterung
(1) 1Wer an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule habilitiert ist, kann im Fachbereich Architektur und Städtebau die Lehrbefugnis auf ihren/seinen Antrag hin erwerben (Umhabilitation). 2Die Lehrbefähigung und Lehrbefugnis können auf Antrag erweitert werden.
(2) 1Für das Verfahren gelten § 12 und § 15. 2 Der Habilitationsausschuss (§ 3) kann auf Teile der vorgeschriebenen Leistungen verzichten.
(3) 1Der Antrag auf Umhabilitation oder Erweiterung ist schriftlich an die Dekanin/den Dekan des Fachbereichs zu richten. 2Dem Antrag sind die in § 7 Abs.3 genannten Unterlagen beizufügen sowie die Habilitationsschrift oder die entsprechenden wissenschaftlichen Schriften und die Habilitationsurkunde.
(4) 1In der Regel wird bei einer Umhabilitation oder Erweiterung auf zusätzliche Habilitationsleistungen ganz oder teilweise verzichtet. 2Hierüber entscheidet der Fachbereichsrat (§ 12), ggf. nach Anhörung von Fachvertreterinnen/Fachvertretern. 3Sofern zusätzliche Habilitationsleistungen erbracht werden sollen, finden die Bestimmungen dieser Ordnung  sinngemäß Anwendung.

§ 17 In-Kraft-Treten
Diese Habilitationsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in dem Verkündungsblatt "Amtliche Mitteilungen der Universität Siegen" in Kraft.


Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrates des Fachbereichs 9 - Architektur und Städtebau - vom 08.11.2006.
Siegen, den 21. Juni 2007   
Der Rektor
Universitätsprofessor Dr. Ralf Schnel

 
 
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